Satzung

FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand

MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Kündigung
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 7 Ausscheiden durch Tod
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
§ 9 Ausschluss
§ 10 Auseinandersetzung
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder

ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13 Die Organe der Genossenschaft sind:

A. Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft
§ 15 Vertretung
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§ 19 Willensbildung
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

B. Der Aufsichtsrat

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

C. Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
§ 27 Frist und Tagungsort
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
§ 29 Versammlungsleitung
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
§ 31 Mehrheitserfordernisse
§ 32 Entlastung
§ 33 Abstimmungen und Wahlen
§ 34 Auskunftsrecht
§ 35 Versammlungsniederschrift
§ 36 Teilnahme der Verbände

EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
§ 38 Gesetzliche Rücklage
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen
§ 39a Kapitalrücklage
§ 40 Nachschusspflicht

RECHNUNGSWESEN

§ 41 Geschäftsjahr
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses
§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

§ 45 Auflösung
§ 46 Liquidation

BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen

GERICHTSSTAND

§ 48 Gerichtsstand

MITGLIEDSCHAFTEN

§ 49 Mitgliedschaften
Satzung

FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
MutMacherMenschen gemeinnützige eG
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in: Augsburg

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Genossenschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern dient der Förderung der gemeinnützigen Bestrebungen ihrer Mitglieder. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend dieser Satzung verwendet werden.
(2) Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, insbesondere die Förderung des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens im Rahmen einer sozialen Produktionsgenossenschaft im Sinne der §§ 52 und 53 Abgabenordnung (AO).(3) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere:
a. Gemeinschaftliche Herstellung und Veräußerung von Produkten und Dienstleistungen durch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Menschen mit Behinderung;
b. die Entwicklung neuer Angebote und Projekte sowie alle mit deren Durchführung üblicherweise anfallenden Aktivitäten;
c. die Förderung ihrer Mitglieder in wirtschaftlicher, sozialen und kulturellen Belangen durch den gemeinsamen Zweckbetrieb
d. der Aufbau eines auskömmlichen tragfähigen sozialen Zweckbetriebes.
e. Gründung, Betrieb und/oder Beteiligung an gemeinnützigen Körperschaften, die die Zwecke a-d verfolgen.
(4) Die Ausdehnung des Zweckbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen, sofern sie der Erreichung gemeinnütziger Zwecke nicht widerspricht.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten.

MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a. natürliche Personen, insbesondere mit psychisch Beeinträchtigungen oder anderen Behinderungen
b. Personengesellschaften und
c. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Gegenstand des Unternehmens fördern
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und
b. Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der
Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung (§ 5),
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),
c) Tod (§ 7),
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
e) Ausschluss (§ 9).
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens sowie eines Teils hiervon bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 7 Ausscheiden durch Tod

(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.
(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 des Genossenschaftsgesetzes). Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Liste der Mitglieder; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
b) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Genossenschaft gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
c) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
d) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
e) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
f) sich sein Verhalten oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lassen,
g) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7 Abs. 2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bis zur Höhe der auf die gezeichneten Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen (Geschäftsguthaben). Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen
gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34),
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen,
d) Anträge auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen,
e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit er gesetzlich vorgeschrieben ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen, f) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
g) die Mitgliederliste einzusehen,
h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten,
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
d) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzt wird,
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
f) Geschäftsanteile in bestimmter Mindestanzahl nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu übernehmen,

ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 13 Die Organe der Genossenschaft sind:
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung.

A. Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß §16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
(2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB im Einzelfall befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber anderen gemeinnützigen Organisationen vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,
b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,
e) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden,
f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit er gesetzlich vorgeschrieben ist, aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,
h) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. zu berichten:
a) über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,
b) über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
c) über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der/die haupt- oder nebenberufliche/n Vorstand/Vorstände wird/werden vom Aufsichtsrat bestellt. Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt der Aufsichtsrat.
(3) In den Vorstand gewählt werden können nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind, sowie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht wegen Insolvenzstraftaten belangt wurden.
(4) Der Aufsichtsrat schließt namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den hauptamtlichen / nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
(5) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines hauptamtlichen / nebenberuflichen Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Im Falle der Verhinderung ist sein Stellvertreter zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
(6) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
(8) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
(9) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(10) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

§ 19 Willensbildung

(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen
sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Eine
Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands
dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzungen
erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden
Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung
für den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt.
Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle
sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds,
seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von
ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende
Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das
Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen,
wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen
wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen
Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des
Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen
besonderer Art an Mitglieder des Vorstands ist nicht gestattet.

B. Der Aufsichtsrat

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen Er kann jederzeit
Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne
von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft
einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren
und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats
kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat gerichtet, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die
Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken
und die Bestandslisten zu überprüfen.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten
aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere
des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen.
Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende
oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder.
Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen
bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit er gesetzlich vorgeschrieben
ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres-
überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung
vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis
zu nehmen.
(6) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen
Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung
über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(7) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des
Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten.
Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie
der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden
sind, Stillschweigen zu bewahren.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene
Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung
dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1
Buchst. j). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der
Generalversammlung.
(10) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht dessen Vorsitzender oder im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheit beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen
in getrennter Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht
die Generalversammlung nach § 30 Buchst. I) zuständig ist,
c) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten
Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung
von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie
den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließ-
lich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener
Forderungen,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere
von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in
erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die
Anschaffung und Veräußerung von beweglichen sowie von Darlehen und sonstigen
Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr 2.500 €
e) den Beitritt zu Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
g) die Verwendung der Rücklagen gemäß §§ 39,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,
i) die Erteilung von Prokura,
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Vorstandes
oder Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 8. Die angemessene Erstattung für
den Sach- und Zeitaufwand für Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeiten erfolgt
pauschal. Die Höhe der Pauschale darf die den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr.
26 a EStG nicht übersteigen.
k) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
l) die Festsetzung der Höhe und Verwendung des Eintrittsgeldes.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen
Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur
Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen
Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend
sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im
Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das
Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten §
19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung
gewählt werden. Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die
zur Vertretung von solchen Mitgliedern befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder,
dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Sollen investierende
Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden, darf ihre Zahl ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder
nicht über-schreiten.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit
haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im
übrigen § 33 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung,
die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung,
die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Der
Aufsichtsrat bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrates. Die Generalversammlung
kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer
bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur
nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen
werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine au-
ßerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindest- zahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen
erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(5) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass
das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese
Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer
Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis
endet.
Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis,
entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen
juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis
beendet ist.
(6) Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt
werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter
nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das
an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall
das Los. § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung
im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien
zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine
solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren
widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem
hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen,
sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der
Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,
so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat
einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens
zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der
Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer
von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das
betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C. Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der
Generalversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die gültig abgegebenen Stimmen investierender Mitglieder dürfen nicht mehr als 10 % der gültig abgegebenen Stimmen der förderfähigen Mitglieder ausmachen. Das
Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen der investierenden Mitglieder ist beizubehalten.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen
üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch
ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter
können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen
Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte
können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister
eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschaftsoder
Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss
abgesandt ist (§ 9 Abs. 5) sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Aus-
übung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen
ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber
Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer
Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das
vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung
zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand
und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist
zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich
ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und
der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
Hierzu bedarf es der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder
in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen,
die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung
und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung
ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung
einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe
verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung
angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterstützung von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass
mindestens sieben Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem
Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon
sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge
auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie
zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein
Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der
Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft
oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter
ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser
Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderungen der Satzung,
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder
Deckung des Jahresfehlbetrages,
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, soweit diese nicht vom
Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat
im Sinne von § 22 Abs. 8,
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
h) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsund
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes
a. durch den Vorstand allein –
b. durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats,
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
k) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes,
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich
der Genossenschaft berührt,
m) Auflösung der Genossenschaft,
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes,
p) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere
Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in
folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung,
b) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich
der Genossenschaft berührt,
c) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40
des Genossenschaftsgesetzes geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
d) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Zentralen sowie Vereinigungen,
f) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes,
g) Auflösung der Genossenschaft,
h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von drei Vierteln
der gültig abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung über die Auflösung sowie
die Änderung der Rechtsform kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung erfolgen.
(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach
den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung der aufgelösten
Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband
zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen
und in der Generalversammlung zu verlesen.

§ 32 Entlastung

(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber
Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei
haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mit Handzeichen durchgeführt. Sie
müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder
mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen
Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen
Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen
entscheidet in diesen Fällen das Los, wenn eine Stichwahl mit Stimmengleichheit
ausfällt. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben
werden.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der
Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten,
denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat
ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang
die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten
durch-geführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist
der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten
vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt
werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die
Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten
der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder
der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
20
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Dritten betrifft,
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern
der Genossenschaft handelt,
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung
führen würde. Die Auskunft hat dann schriftlich zu erfolgen,
g) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen
bezieht.

§ 35 Versammlungsniederschrift

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu
protokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen
Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis
der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung
angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter,
dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung
teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung
als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis
der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl
zu vermerken.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme
ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen
und jederzeit das Wort zu ergreifen.

EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 EURO. Für die Hälfte des Geschäftsanteils können auf
Antrag beim Vorstand Ratenzahlungen binnen eines Jahres zugelassen werden.
(2) Der/die Geschäftsanteil/e ist/sind sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich mit einem Geschäftsanteil zu beteiligen.
Mitglieder gem. § 3 (1) Buchstabe b und c) haben entsprechend ihrer Rechtsform zusätzlich
zu dem in Satz 1 genannten Geschäftsanteil mindestens folgende Anzahl von
weiteren Geschäftsanteilen zu zeichnen:
Mitglieder nach Rechtsform Anzahl weiterer Geschäftsanteile (ohne Geschäftsanteil nach § 3 Satz 1)
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Kleine Einrichtungen mit bis zu 4 Mitarbeitern/innen 4
Große Einrichtungen mit 5 und mehr Mitarbeitern/innen 14
Personengesellschaften
Kleine Einrichtungen mit bis zu 4 Mitarbeitern/innen 4
Große Einrichtungen mit 5 und mehr Mitarbeitern/Innen 14

Für die Einzahlungsverpflichtung gilt für jeden Geschäftsanteil Absatz 2 entsprechend.
Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften
und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben
eines Mitglieds.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der
Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb
der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung
darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und
der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft
ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahres-
überschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines
eventuellen Verlustvortrages sowie des Betrages, der mindestens 5% der vorgesehenen
genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25%
der Bilanzsumme nicht erreicht.
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
(4) Die gesetzliche Rücklage muss bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Übereinstimmung
mit den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) gebildet
werden.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

(1) Zu Verwendungen, die der gemeinsamen Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat
vorbehalten sind, ist eine andere Rücklage zu bilden. Die Bildung und Verwendung
dieser Rücklage kann nur zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks im
Rahmen der dafür geltenden steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung dienen.
(2) Die Rücklagen müssen bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Übereinstimmung
mit den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 62 AO) gebildet werden.

§ 39a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden
Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat
in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g).

§ 40 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

RECHNUNGSWESEN

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr, es beginnt am 01.01. und
endet am 31.12 Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit
dem Tag der Eintragung und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den
Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit er gesetzlich vorgeschrieben ist, für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit er gesetzlich
vorgeschrieben ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen
der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Jahresabschluss und Lagebericht, soweit er gesetzlich vorgeschrieben ist, nebst dem
Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung
in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden
Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis
gebracht werden.
(5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 4), soweit er gesetzlich vorgeschrieben ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit er gesetzlich vorgeschrieben ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung. Er wird gemäß § 38 ff den Rücklagen zugeführt oder zu satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken der Genossenschaft verwendet

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Rücklagen gedeckt wird, ist er durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben
der Mitglieder, eine zu vereinbarende Umlage oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

§ 45 Auflösung

(1) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Genossenschaft, soweit es die eingezahlten Geschäftsguthaben der Mitglieder übersteigt, zu 100% an die Freunde der MutMacherMenschen Augsburg eV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
(2) Ein zeitweiser Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke führt – ungeachtet der steuerlichen Folgen- nicht automatisch zur Auflösung der Genossenschaft.
§ 46 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der die Geschäftsanteile der Genossen übersteigende Teil nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung verwandt werden darf. Der Beschluss über die Verwendung des Restvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Augsburger Stadtanzeiger veröffentlicht.
(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(3) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
(4) Ist die Bekanntmachung in diesem Blatt unmöglich, so wird bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane durch die Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. In allen übrigen Fällen erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane im elektronischen Bundesanzeiger.

GERICHTSSTAND

§ 48 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

MITGLIEDSCHAFTEN

§ 49 Mitgliedschaften

(1) Die Genossenschaft ist Mitglied des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 25.04.2017 von den Mitgliedern verabschiedet.